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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Filmproduktion Ing. Peter Stantejsky (FIPS) * gültig ab 1.1.2010

1. Allgemeines

1.1   
Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde der Filmproduktion Ing. Peter Stantejsky, im folgenden kurz FIPS genannt, nachstehende Geschäftsbedingungen voll an.

1.2 
Für Werbekunden von Info-TV gelten eigene „Geschäftsbedingungen für Info-TV-Werbekunden“

1.3
Ausnahmen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Vertragsabschluss

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verbindlichkeit erfolgt erst nach schriftlicher Bestätigung von FIPS.

2.2
Bereits von FIPS bestätigte Aufträge können nur mit schriftlicher Zustimmung von FIPS storniert werden. Sämtliche Kosten der Bearbeitung des Auftrages sowohl vor, als auch nach der Stornierung, hat der Kunde zu tragen.

2.3
Eigenschaften des Kaufgegenstandes oder der Serviceleistung gelten nur dann als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist.  Dies betrifft hauptsächlich Änderungen, die dem technischen Fortschritt oder der Anhebung der Qualität dienen.

3. Preise

3.1
Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer frei Berndorf.

3.2
Versandspesen und eventuelle Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.

4.Zahlungsbedingungen

4.1
Fälligkeit, Skonto: Falls nicht anders auf dem Kostenvoranschlag oder der Rechnung vermerkt, kann die Zahlung der von FIPS in Rechnung gestellten Beträge auf verschiedene Art erfolgen: Bei Übernahme in bar unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung ohne jeden Abzug.

4.2
Zahlungsverzug oder spätes Zahlungsziel eines Dritten an den Auftraggeber entbindet letzteren nicht von der fristgerechten Zahlung an FIPS.

4.3
Verzug: FIPS ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum Verzugszinsen von 1,00% pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen

4.4
Für von FIPS geförderte Projekte (z.B. Low-Budget-Produktionen für Filmschulen etc.) gilt: Aufgrund schlechter Erfahrungen sind reduzierte Mietpreise und Honorare vor Inanspruchnahme der FIPS-Dienstleistungen in der ausgemachten Höhe zu begleichen. Schadenersatzpflicht für zu spät bzw. defekt zurückgebrachte oder verlorengegangene Teile des Equipments besteht in voller Höhe ungeachtet der Höhe des Mietpreises. Eine Gratis-Überlassung von Miet-Gegenständen wie in der Vergangenheit gibt es ab 1.1.2010 nicht mehr.

4.5
Andere vereinbarte Konditionen bedürfen der Schriftform.

5. Lieferbedingungen

5.1
Verbindliche Lieferfristen bedürfen der Schriftform, wobei FIPS natürlich in jedem Fall bemüht ist, zugesagte Lieferfristen einzuhalten.

6. Rücktritt des Kunden

6.1
Bei einem Rücktritt des Kunden vom bereits vereinbarten Geschäft wird FIPS bemüht sein, zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu kommen. Bereits getätigte Leistungen unsererseits (wie z.B. Film-Dreh, Nachbearbeitung, Anmietung von Fremd-Geräten und auftragsbedingte Fahrten und Besorgungen) werden auf jeden Fall in der aufgelaufenen Höhe dem Kunden verrechnet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Die gelieferte Ware (in der Regel Bild- und Tonträger-Material) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises und Honorars nebst aller Nebenforderungen Eigentum von FIPS. Eine Weiterverarbeitung oder eine Weitergabe an Dritte ist demnach vor vollständiger Bezahlung nicht gestattet.

8. Sonderregelung für spezielle Aufträge

8.1
Dreh / Übertragung: FIPS exekutiert Arbeiten im Auftrag des Kunden. Sind Dreharbeiten auf Privat- oder Geschäftsgrund oder anderen genehmigungspflichtigen Orten (z.B. Bahnhöfe, Flughäfen, Amtsgebäude, Museen, etc..) durchzuführen, muß FIPS davon ausgehen können, dass entweder die entsprechenden Dreh-Genehmigungen vorliegen oder keine solche erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund notwendiger, aber nicht vorhandener Dreh-Genehmigungen müssen von FIPS in Rechnung gestellt werden.

8.2
Alle von FIPS im Zuge eines Drehs gemachten Bild- und Tonaufzeichnungen gehen automatisch in das Copyright von FIPS über, ungeachtet  des Auftraggebers. Dieser kann jedoch das Exklusivrecht an dem Bild- und Tonmaterial separat erwerben. Ansonsten ist es FIPS freigestellt, das Material auch anderwärtig zu verwenden, ohne dabei die Grenze zum Plagiat zu überschreiten.

8.3
Video-Schnitt / Nachbearbeitung: Im Schnitt-Preis inbegriffen sind die Studio-Miete samt Cutter sowie der Preis des Datenträgers (Üblicherweise DVD) für eine Beleg-Kopie. Nach Erhalt einer ersten Kopie des geschnittenen Filmes hat der Kunde 14 Tage Zeit, um Änderungswünsche bekanntzugeben. Nach diesem Zeitpunkt wird das Projekt von der Festplatte gelöscht, und ein der Beleg-Kopie inhaltlich identes digitales Masterband wird angelegt. Davon sind dann jederzeit Kopien in bester Qualität möglich, Änderungen sind ab diesem Zeitpunkt aber nur mehr mit wesentlich höherem Arbeitsaufwand zu bewerkstelligen, als davor, weil alle Szenen und Tonspuren bereits vermischt und nicht mehr einzeln bearbeitbar sind.

Mit der bezahlten Ausführung eines Schnitt-Auftrages sind aber ausdrücklich keine Urheberrechte abgegolten. Der Kunde hat sich selbst um die Abgeltung eventueller Urheberansprüche zu kümmern. Dies kommt vor allem bei kommerzieller Verwendung des Films (mit besonderem Augenmerk auf Nachvertonung/Musik) in Betracht. Das heißt, bei Überspielung oder Nachbearbeitung von oder mit fremdem Bild- oder Tonmaterial (nicht von FIPS hergestelltem Material) wie z.B. Kauf-Videos, vom TV aufgenommene Videos, oder Musik zur Untermalung, verstehen sich die Kosten als Abgeltung für persönlichen und technischen Aufwand sowie Material, nicht aber für eventuell anfallende Abgaben, die durch Berührung des Urheberrechtes entstehen könnten.
Da Letztere nicht zuletzt vom Verwendungszweck und der Anzahl der Vorführungen bzw. verkauften oder auf andere Art verteilten Kopien abhängen, liegt es am Kunden, für die Abgeltung der Nutzungsrechte nach bestem Wissen und Gewissen selbst zu sorgen. Detaillierte Informationen darüber gibt es bei der AKM / Austromechana (www.akm.co.at, www.austromechana.at).
FIPS wird bemüht sein, Ihr Datenträger-Material so schonend wie möglich zu behandeln, haftet aber nicht für Schäden an zum Zwecke des Nachbearbeitens zur Verfügung gestellte Datenträger.

8.4
Kopie:  Bei Video-Kopien sind im Kopier-Preis die Datenträger (bei CD/DVD –Hülle nach Wunsch und je nach Abmachung Druck und Material für Booklet, Inlay oder CD/DVD-Label-Druck), die Geräte-Manipulation und die Geräte-Abnützung enthalten. Mit der bezahlten Ausführung eines Kopier-Auftrages sind aber ausdrücklich keine Urheberrechte abgegolten. Der Kunde hat sich selbst um eventuelle Abgeltung von Urheberrechts-Ansprüchen zu kümmern, da diese direkt von der Art und der Anzahl der Verwendung abhängt. Dies  kommt  vorallem bei kommerzieller Verwendung der Kopie in Betracht. Das heißt, bei Kopie von fremdem Bild- oder Tonmaterial (nicht von FIPS oder dem Kunden hergestellten Material) wie z.B. Kauf-Videos, vom TV aufgenommene Videos, oder Musik zur Untermalung können Urheberrechtes-Abgaben anfallen.

Da diese nicht zuletzt vom Verwendungszweck und der Anzahl der Vorführungen abhängen, liegt es am Kunden, für die Abgeltung der Nutzungsrechte nach bestem Wissen und Gewissen selbst zu sorgen. Detaillierte Informationen darüber gibt es bei der AKM / Austromechana (www.akm.co.at, www.austromechana.at).
Achten Sie auch beim Auftrag zur Kopie von Computer-Programmen auf die entsprechenden Lizenz-Bestimmungen!
FIPS wird bemüht sein, Ihr Datenträger-Material so schonend wie möglich zu behandeln, haftet aber nicht für Schäden an zum Zwecke des Kopierens zur Verfügung gestellten Datenträgern.

8.5
Verleih von Equipment: Bei Erstkunden ist die Hinterlegung einer Kaution sowie die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises obligatorisch. Nicht-österreichische Staatsbürger benötigen zusätzlich einen aktuellen Meldezettel. Jedwedes Gerät wird in überprüftem und ordnungsgemäßem Zustand ausgefolgt. Eine schonende Behandlung seitens des Kunden sowie der Schutz vor einer unerlaubten Manipulation Dritter am Gerät muß vorausgesetzt werden. Für nach der Übernahme entstandene Schäden sowie für Verlust haftet der Kunde. Sollte während der Verleih-Dauer ein Defekt an einem entliehenen Gerät entstehen, der nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegt  (z.B. durch Verschleiß, mit Ausnahme von Leuchten-Brennern), wird FIPS bemüht sein, den Schaden zu beheben oder ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitzustellen.

Ist dies nicht möglich, wird ein aliquoter Nachlass beim Mietpreis gewährt. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden bestehen nicht.
Der Kunde verpflichtet sich, das Equipment zum Ende der vereinbarten Miet-Dauer wie vorher schriftlich festgelegt zu retournieren. Wird es über die vereinbarte Mietdauer hinaus noch benötigt, ist eine vorherige persönliche oder telefonische Absprache mit FIPS notwendig, da die Geräte für den folgenden Zeitraum möglicherweise bereits anderwärtig disponiert wurden und andere Kunden sich auf deren Bereitstellung verlassen. Nicht zum vereinbarten Zeitpunkt retournierte Geräte ziehen daher nicht nur weitere Mietkosten (Tagespreise, nicht Staffelpreise) sondern u.U. in weit höherem Maße Manipulationskosten und Kosten für die externe Anmietung gleichartiger Geräte nach sich (Fahrtkosten, Anmietung von Dritten).
Geräte gelten erst 24 Stunden nach Rückgabe als fehlerfrei retourniert. Diese Zeitspanne ist notwendig, um alle Gerätefunktionen zu testen.
Der Mietpreis bezieht sich auf die Zeitdauer der Ausleihung laut Preisliste, und ist auch dann fällig, wenn die entliehenen Geräte oder Teile davon während der Mietdauer gar nicht benutzt wurden. Eine Ausnahme wäre nur ein Defekt des Gerätes (siehe oben) oder eine gesonderte vorherige schriftliche Vereinbarung.
Equipment darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis von FIPS nicht außer Landes (d.h. außerhalb Österreichs Grenzen) gebracht werden.
Die Geräte sind seitens von FIPS generell nicht versichert. Dem Kunden steht es frei, für die Einsatzdauer bei einer Versicherung einen entsprechenden Versicherungsschutz zu erwerben. Im Falle von Komplett-Verlust (Diebstahl, Vergessen, Absturz, Beschlagnahme, etc.) haftet der Kunde voll für die Kosten eines entsprechenden Ersatzes und dessen Besorgung.
Weitergabe an Dritte: Die Mietgegenstände dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von FIPS Dritten überlassen werden. Der unmittelbare Anmieter ist dessen ungeachtet weiter für die zeitgerechte Rückgabe des Equipments und dessen ordnungsgemäßen Zustand sowie die Bezahlung der Miete voll verantwortlich und kann diese Verantwortung gegenüber FIPS nicht auf einen Dritten abwenden. Der Mieter haftet gegenüber FIPS also auch voll dafür, wenn einem Dritten das Equipment gestohlen oder beschlagnahmt wird, zu Bruch geht, vom Dritten unterschlagen wird, oder sonstwie abhanden kommt,  oder der Dritte aus welchem Grund auch immer zahlungsunfähig ist oder wird.
Eventuelle Schadensansprüche bestehen also zwischen FIPS und dem ihm bekannten Mieter, welcher auch der Auftraggeber ist. Diesem steht es nach Abgeltung der Kosten / des Schadens an FIPS frei, gegen einen Dritten im Schadens- oder Verzögerungsfall zu regressieren.

8.6
Für Gerätebau im Multimedia-Bereich gilt: Bei ordnungsgemäßem Betrieb unter Umweltbedingungen, die für Wohn- oder Theaterräume als normal zu bezeichnen sind (solange es sich nicht ausdrücklich um eine wetterfeste Ausführung handelt), wird die Funktion für einen Zeitraum von mindestens  12 Monaten ab Übernahmedatum garantiert. Diese Garantie betrifft Mängel, die auf Material- bzw. Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Derartige Mängel werden von FIPS innerhalb der Garantiezeit kostenlos behoben. Verschleißteile  (wie z.B. Batterien, Akkus, Lämpchen, etc.) sind von einer Garantie ausgenommen. Weitere Ansprüche (z.B. Dritter) bestehen nicht.

8.7
Für Service-Leistungen an AV-Geräten und Anlagen gilt: Nur bei Aufträgen zur periodischen Überprüfung / Reinigung / Nachjustierung garantiert FIPS den ordnungsgemäßen Betrieb in seiner Abwesenheit. Eventuelle Störungen sind unmittelbar an FIPS zu melden, die Behebung erfolgt dann umgehend.

8.8
Für Multimedia-Einsätze bei Veranstaltungen gilt: Hierzu gibt es ein eigenes Vertrags-Formular, ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

9.1
Erfüllungsort ist Berndorf, der Geschäftssitz von FIPS.

9.2
Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Bezirks-Gericht in Baden bei Wien vereinbart.

9.3
Es gilt Österreichisches Recht.

10. Firmendaten

10.1
UID-Nummer
: ATU45929802 * Bankverbindung: Vereinigte Volksbanken, BLZ. 42750, Konto 30035630000 * WKO-Mitgliedschafts-Nr. 192142 (Fachverband für AV- und Filmindustrie)