Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Filmproduktion Ing. Peter Stantejsky (FIPS) *
gültig ab 1.1.2010
1.
Allgemeines
1.1
Mit
der Auftragserteilung erkennt der Kunde der Filmproduktion Ing. Peter
Stantejsky, im folgenden kurz FIPS genannt, nachstehende Geschäftsbedingungen
voll an.
1.2
Für Werbekunden von Info-TV gelten eigene „Geschäftsbedingungen für
Info-TV-Werbekunden“
1.3
Ausnahmen
dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2.
Vertragsabschluss
2.1
Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verbindlichkeit erfolgt
erst nach schriftlicher Bestätigung von FIPS.
2.2
Bereits
von FIPS bestätigte Aufträge können nur mit schriftlicher Zustimmung
von FIPS storniert werden. Sämtliche Kosten der Bearbeitung des
Auftrages sowohl vor, als auch nach der Stornierung, hat der Kunde zu
tragen.
2.3
Eigenschaften
des Kaufgegenstandes oder der Serviceleistung gelten nur dann als
zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe
Abweichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als genehmigt und
berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für
den Kunden nicht unzumutbar ist.
Dies betrifft hauptsächlich Änderungen, die dem technischen
Fortschritt oder der Anhebung der Qualität dienen.
3.
Preise
3.1
Die
vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer frei Berndorf.
3.2
Versandspesen
und eventuelle Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.
4.Zahlungsbedingungen
4.1
Fälligkeit,
Skonto: Falls nicht anders auf dem Kostenvoranschlag oder der Rechnung
vermerkt, kann die Zahlung der von FIPS in Rechnung gestellten Beträge
auf verschiedene Art erfolgen: Bei Übernahme in bar unter Abzug von 3%
Skonto, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung
unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab
Rechnungsdatum durch Überweisung ohne jeden Abzug.
4.2
Zahlungsverzug
oder spätes Zahlungsziel eines Dritten an den Auftraggeber entbindet
letzteren nicht von der fristgerechten Zahlung an FIPS.
4.3
Verzug:
FIPS ist berechtigt, bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen
ab Rechnungsdatum Verzugszinsen von 1,00% pro Monat zuzüglich
Umsatzsteuer zu verrechnen
4.4
Für
von
FIPS geförderte Projekte (z.B. Low-Budget-Produktionen für
Filmschulen etc.) gilt: Aufgrund schlechter Erfahrungen sind reduzierte
Mietpreise und Honorare vor
Inanspruchnahme der FIPS-Dienstleistungen in der ausgemachten Höhe zu
begleichen. Schadenersatzpflicht für zu spät bzw. defekt zurückgebrachte
oder verlorengegangene Teile des Equipments besteht in voller Höhe
ungeachtet der Höhe des Mietpreises. Eine Gratis-Überlassung von
Miet-Gegenständen wie in der Vergangenheit gibt es ab 1.1.2010 nicht
mehr.
4.5
Andere
vereinbarte Konditionen bedürfen der Schriftform.
5.
Lieferbedingungen
5.1
Verbindliche Lieferfristen bedürfen der Schriftform, wobei FIPS natürlich
in jedem Fall bemüht ist, zugesagte Lieferfristen einzuhalten.
6.
Rücktritt
des Kunden
6.1
Bei
einem Rücktritt des Kunden vom bereits vereinbarten Geschäft wird FIPS
bemüht sein, zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu kommen.
Bereits getätigte Leistungen unsererseits (wie z.B. Film-Dreh,
Nachbearbeitung, Anmietung von Fremd-Geräten und auftragsbedingte
Fahrten und Besorgungen) werden auf jeden Fall in der aufgelaufenen Höhe
dem Kunden verrechnet.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1
Die
gelieferte Ware (in der Regel Bild- und Tonträger-Material) bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises und Honorars
nebst aller Nebenforderungen Eigentum von FIPS. Eine Weiterverarbeitung
oder eine Weitergabe an Dritte ist demnach vor vollständiger Bezahlung nicht
gestattet.
8.
Sonderregelung
für spezielle Aufträge
8.1
Dreh
/ Übertragung: FIPS exekutiert Arbeiten im Auftrag des Kunden. Sind
Dreharbeiten auf Privat- oder Geschäftsgrund oder anderen
genehmigungspflichtigen Orten (z.B. Bahnhöfe, Flughäfen, Amtsgebäude,
Museen, etc..) durchzuführen, muß FIPS davon ausgehen können, dass
entweder die entsprechenden Dreh-Genehmigungen vorliegen oder keine
solche erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund notwendiger, aber
nicht vorhandener Dreh-Genehmigungen müssen von FIPS in Rechnung
gestellt werden.
8.2
Alle
von FIPS im Zuge eines Drehs gemachten Bild- und Tonaufzeichnungen gehen
automatisch in das Copyright von FIPS über, ungeachtet
des Auftraggebers. Dieser kann jedoch das Exklusivrecht an dem
Bild- und Tonmaterial separat erwerben. Ansonsten ist es FIPS
freigestellt, das Material auch anderwärtig zu verwenden, ohne dabei
die Grenze zum Plagiat zu überschreiten.
8.3
Video-Schnitt
/ Nachbearbeitung: Im Schnitt-Preis inbegriffen sind die Studio-Miete
samt Cutter sowie der Preis des Datenträgers (Üblicherweise DVD) für
eine Beleg-Kopie. Nach Erhalt einer ersten Kopie des geschnittenen
Filmes hat der Kunde 14 Tage Zeit, um Änderungswünsche bekanntzugeben.
Nach diesem Zeitpunkt wird das Projekt von der Festplatte gelöscht, und
ein der Beleg-Kopie inhaltlich identes digitales Masterband wird
angelegt. Davon sind dann jederzeit Kopien in bester Qualität möglich,
Änderungen sind ab diesem Zeitpunkt aber nur mehr mit wesentlich höherem
Arbeitsaufwand zu bewerkstelligen, als davor, weil alle Szenen und
Tonspuren bereits vermischt und nicht mehr einzeln bearbeitbar sind.
Mit der bezahlten Ausführung eines Schnitt-Auftrages sind aber ausdrücklich
keine Urheberrechte abgegolten. Der Kunde hat sich selbst um die
Abgeltung eventueller Urheberansprüche zu kümmern. Dies kommt vor
allem bei kommerzieller Verwendung des Films (mit besonderem Augenmerk
auf Nachvertonung/Musik) in Betracht. Das heißt, bei Überspielung oder
Nachbearbeitung von oder mit fremdem Bild- oder Tonmaterial (nicht von
FIPS hergestelltem Material) wie z.B. Kauf-Videos, vom TV aufgenommene
Videos, oder Musik zur Untermalung, verstehen sich die Kosten als
Abgeltung für persönlichen und technischen Aufwand sowie Material,
nicht aber für eventuell anfallende Abgaben, die durch Berührung des
Urheberrechtes entstehen könnten.
Da Letztere nicht zuletzt vom Verwendungszweck und der Anzahl der Vorführungen
bzw. verkauften oder auf andere Art verteilten Kopien abhängen, liegt
es am Kunden, für die Abgeltung der Nutzungsrechte nach bestem Wissen
und Gewissen selbst zu sorgen. Detaillierte Informationen darüber gibt
es bei der AKM / Austromechana (www.akm.co.at,
www.austromechana.at).
FIPS wird bemüht sein, Ihr Datenträger-Material so schonend wie möglich
zu behandeln, haftet aber nicht für Schäden an zum Zwecke des
Nachbearbeitens zur Verfügung gestellte Datenträger.
8.4
Kopie:
Bei Video-Kopien sind im Kopier-Preis die Datenträger (bei
CD/DVD –Hülle nach Wunsch und je nach Abmachung Druck und Material für
Booklet, Inlay oder CD/DVD-Label-Druck), die Geräte-Manipulation und
die Geräte-Abnützung enthalten. Mit der bezahlten Ausführung eines
Kopier-Auftrages sind aber ausdrücklich keine
Urheberrechte abgegolten. Der Kunde hat sich selbst um eventuelle
Abgeltung von Urheberrechts-Ansprüchen zu kümmern, da diese direkt von
der Art und der Anzahl der Verwendung abhängt. Dies
kommt
vorallem bei kommerzieller Verwendung der Kopie in Betracht. Das
heißt, bei Kopie von fremdem Bild- oder Tonmaterial (nicht von FIPS
oder dem Kunden hergestellten Material) wie z.B. Kauf-Videos, vom TV
aufgenommene Videos, oder Musik zur Untermalung können
Urheberrechtes-Abgaben anfallen.
Da diese nicht zuletzt vom Verwendungszweck und der Anzahl der Vorführungen
abhängen, liegt es am Kunden, für die Abgeltung der Nutzungsrechte
nach bestem Wissen und Gewissen selbst zu sorgen. Detaillierte
Informationen darüber gibt es bei der AKM / Austromechana (www.akm.co.at,
www.austromechana.at).
Achten Sie auch beim Auftrag zur Kopie von Computer-Programmen auf die
entsprechenden Lizenz-Bestimmungen!
FIPS wird bemüht sein, Ihr Datenträger-Material so schonend wie möglich
zu behandeln, haftet aber nicht für Schäden an zum Zwecke des
Kopierens zur Verfügung gestellten Datenträgern.
8.5
Verleih
von Equipment: Bei Erstkunden ist die Hinterlegung einer Kaution sowie
die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises obligatorisch. Nicht-österreichische
Staatsbürger benötigen zusätzlich einen aktuellen Meldezettel.
Jedwedes Gerät wird in überprüftem und ordnungsgemäßem Zustand
ausgefolgt. Eine schonende Behandlung seitens des Kunden sowie der
Schutz vor einer unerlaubten Manipulation Dritter am Gerät muß
vorausgesetzt werden. Für nach der Übernahme entstandene Schäden
sowie für Verlust haftet der Kunde. Sollte während der Verleih-Dauer
ein Defekt an einem entliehenen Gerät entstehen, der nicht im
Verantwortungsbereich des Kunden liegt
(z.B. durch Verschleiß, mit Ausnahme von Leuchten-Brennern),
wird FIPS bemüht sein, den Schaden zu beheben oder ein gleichwertiges
Ersatzgerät bereitzustellen.
Ist dies nicht möglich, wird ein aliquoter Nachlass beim Mietpreis gewährt.
Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden bestehen nicht.
Der Kunde verpflichtet sich, das Equipment zum Ende der vereinbarten
Miet-Dauer wie vorher schriftlich festgelegt zu retournieren. Wird es über
die vereinbarte Mietdauer hinaus noch benötigt, ist eine vorherige persönliche
oder telefonische Absprache mit FIPS notwendig, da die Geräte für den
folgenden Zeitraum möglicherweise bereits anderwärtig disponiert
wurden und andere Kunden sich auf deren Bereitstellung verlassen. Nicht
zum vereinbarten Zeitpunkt retournierte Geräte ziehen daher nicht nur
weitere Mietkosten (Tagespreise, nicht Staffelpreise) sondern u.U. in
weit höherem Maße Manipulationskosten und Kosten für die externe
Anmietung gleichartiger Geräte nach sich (Fahrtkosten, Anmietung von
Dritten).
Geräte gelten erst 24 Stunden nach Rückgabe als fehlerfrei
retourniert. Diese Zeitspanne ist notwendig, um alle Gerätefunktionen
zu testen.
Der Mietpreis bezieht sich auf die Zeitdauer der Ausleihung laut
Preisliste, und ist auch dann fällig, wenn die entliehenen Geräte oder
Teile davon während der Mietdauer gar nicht benutzt wurden. Eine
Ausnahme wäre nur ein Defekt des Gerätes (siehe oben) oder eine
gesonderte vorherige schriftliche Vereinbarung.
Equipment darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis von FIPS nicht
außer Landes (d.h. außerhalb Österreichs Grenzen) gebracht werden.
Die Geräte sind seitens von FIPS generell nicht versichert. Dem Kunden
steht es frei, für die Einsatzdauer bei einer Versicherung einen
entsprechenden Versicherungsschutz zu erwerben. Im Falle von
Komplett-Verlust (Diebstahl, Vergessen, Absturz, Beschlagnahme, etc.)
haftet der Kunde voll für die Kosten eines entsprechenden Ersatzes und
dessen Besorgung.
Weitergabe an Dritte: Die Mietgegenstände dürfen nur mit schriftlicher
Genehmigung von FIPS Dritten überlassen werden. Der unmittelbare
Anmieter ist dessen ungeachtet weiter für die zeitgerechte Rückgabe
des Equipments und dessen ordnungsgemäßen Zustand sowie die Bezahlung
der Miete voll verantwortlich und kann diese Verantwortung gegenüber
FIPS nicht auf einen Dritten abwenden. Der Mieter haftet gegenüber FIPS
also auch voll dafür, wenn einem Dritten das Equipment gestohlen oder
beschlagnahmt wird, zu Bruch geht, vom Dritten unterschlagen wird, oder
sonstwie abhanden kommt, oder
der Dritte aus welchem Grund auch immer zahlungsunfähig ist oder wird.
Eventuelle Schadensansprüche bestehen also zwischen FIPS und dem ihm
bekannten Mieter, welcher auch der Auftraggeber ist. Diesem steht es
nach Abgeltung der Kosten / des Schadens an FIPS frei, gegen einen
Dritten im Schadens- oder Verzögerungsfall zu regressieren.
8.6
Für
Gerätebau im Multimedia-Bereich gilt: Bei ordnungsgemäßem Betrieb
unter Umweltbedingungen, die für Wohn- oder Theaterräume als normal zu
bezeichnen sind (solange es sich nicht ausdrücklich um eine wetterfeste
Ausführung handelt), wird die Funktion für einen Zeitraum von
mindestens
12 Monaten ab Übernahmedatum garantiert. Diese Garantie betrifft
Mängel, die auf Material- bzw. Herstellungsfehler zurückzuführen
sind. Derartige Mängel werden von FIPS innerhalb der Garantiezeit
kostenlos behoben. Verschleißteile
(wie z.B. Batterien, Akkus, Lämpchen, etc.) sind von einer
Garantie ausgenommen. Weitere Ansprüche (z.B. Dritter) bestehen nicht.
8.7
Für
Service-Leistungen an AV-Geräten und Anlagen gilt: Nur bei Aufträgen
zur periodischen Überprüfung / Reinigung / Nachjustierung garantiert
FIPS den ordnungsgemäßen Betrieb in seiner Abwesenheit. Eventuelle Störungen
sind unmittelbar an FIPS zu melden, die Behebung erfolgt dann umgehend.
8.8
Für
Multimedia-Einsätze bei Veranstaltungen gilt: Hierzu gibt es ein
eigenes Vertrags-Formular, ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand und Rechtsordnung
9.1
Erfüllungsort
ist Berndorf, der Geschäftssitz von FIPS.
9.2
Als
Gerichtsstand
wird das sachlich zuständige Bezirks-Gericht in Baden bei Wien
vereinbart.
9.3
Es
gilt Österreichisches
Recht.
10.
Firmendaten
10.1
UID-Nummer:
ATU45929802 * Bankverbindung: Vereinigte Volksbanken, BLZ. 42750, Konto
30035630000 * WKO-Mitgliedschafts-Nr. 192142 (Fachverband für AV- und
Filmindustrie) |